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Schwere antisoziale Aktivitäten
Hier können Sie Hinweise zu schweren antisozialen Aktivitäten einreichen. Beispiele:

  • Straftaten nach § 168, § 170, § 170b, § 177, § 212, § 213, § 217, § 221, § 226, § 233a, § 237 bis 240, § 243, § 243a, § 247, § 247d, § 251a, § 252 bis 254, § 261 bis 263, § 266 bis 268, § 271, § 278a, § 283, § 299a, § 302, § 305, § 326 bis 327a, § 328 bis 336b, § 336d, § 348, § 352a, oder § 374 des Strafgesetzbuches,
  • eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mehr als zwei Jahren vorsieht,
  • eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße mit rechnerischer Obergrenze geahndet werden kann, oder
  • eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von mindestens 30 000 EUR geahndet wird.

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Dr. Tobias Eggers
Dr. Tobias Eggers
Ombudsmann
Julia Mryka
Julia Mryka
Ombudsfrau

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