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Hinweise können abgegeben werden, wenn der Verdacht besteht, dass im Rahmen der Tätigkeit der Gesellschaft Woolworth SK oder in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit ein gesellschaftswidriges Verhalten begangen wurde. Unter gesellschaftswidrigem Verhalten ist schwerwiegendes gesellschaftswidriges Verhalten gemäß § 2 Lit. d) des Hinweisgeberschutzgesetzes, Kriminalität und anderes gesellschaftswidriges Verhalten im Sinne von § 3 Lit. b) und c) des Gesetzes Nr. 583/2008 Slg. über die Prävention von Kriminalität und anderem gesellschaftswidrigen Verhalten sowie über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze, sowie Verstöße gegen unsere internen Richtlinien.

Unser Hinweisgebersystem steht weder für allgemeine Beschwerden, die sich nicht auf gesellschaftswidriges Verhalten im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes beziehen, noch für Produkt- und Gewährleistungsanfragen oder für Zusendung von Arbeitsbewerbung zur Verfügung. Derartige Anliegen werden nicht im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes bearbeitet.


Schwerwiegendes gesellschaftswidriges Verhalten

Unter einem schwerwiegenden gesellschaftswidrigen Verhalten sind Straftaten zu verstehen, für die eine Freiheitsstrafe mit einer oberen Grenze von mehr als zwei Jahren verhängt werden kann, Verwaltungsdelikte, für die ein Bußgeld mit einer oberen Grenze von mindestens 30.000 Euro verhängt werden kann, sowie Straftaten, die in § 2 Lit. d) Punkt 1) des Hinweisgeberschutzgesetzes aufgeführt sind.


Straftaten 

Ein Hinweis auf den Verdacht der Begehung einer Straftat kann sich zum Beispiel auf eine der folgenden Straftaten beziehen: 
  • Diebstahl,
  • eruntreuung,
  • Betrug,
  • Legalisierung von Erträgen aus Straftaten,
  • Steuerhinterziehung und andere Steuerstraftaten,
  • Bestechung,
  • Sexuelle Gewalt und andere Straftaten gegen die Straftaten gegen die Menschenwürde im sexuellen Bereich,
  • Straftaten gegen das Leben und die Gesundheit,
  • Straftaten gegen die Umwelt.


Ordnungswidrigkeiten und Verwaltungsdelikte

Ein Hinweis auf den Verdacht der Begehung einer Ordnungswidrigkeit oder eines Verwaltungsdeliktes kann sich beispielsweise auf folgende Ordnungswidrigkeiten und Verwaltungsdelikte beziehen:
  • Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot,
  • Verstoß gegen den Schutz der Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern,
  • Verstoß gegen die Vorschriften über die Vergütung von Arbeitnehmern,
  • Verstoß gegen die Vorschriften über die Arbeitszeit,
  • Verstoß gegen die Grundsätze des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.